Unsere Clubsatzung
Verfasst: Samstag 17. Mai 2008, 13:37
Clubsatzung "FORD TEAM SCHWABEN e.V."
§1 Name und Sitz
(1) Der Club führt den Namen „FORD TEAM SCHWABEN e.V.“. Der Club hat seinen
Sitz in 73760 Ostfildern und wurde am 10.05.2008 gegründet.
§2 Zweck und Ziele
(1) Der Zweck des Clubs ist der Informations- und Interessenaustausch
hauptsächlich über Ford-Kraftfahrzeuge. Die Ziele des Clubs sind klar definiert.
Es sollen
- finanzielle Vorteile mit Tunern und Autohändlern hergestellt werden, um die
Clubmitglieder finanziell zu entlasten.
- nationale, sowie internationale Kontakte zu anderen Autoclubs hergestellt und
gepflegt werden.
- innerhalb des Clubs durch gesellschaftliche Aktivitäten die Kontakte der
Clubmitglieder verbessert, sowie Treffen für gemeinsame Aktivitäten
durchgeführt werden.
(2) Der Club verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Politische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§3 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Um aufgenommen zu werden, muss sich die Person in unserem Forum
anmelden und sich inklusive Fahrzeug entsprechend vorstellen.
(2) Mitglied des Clubs kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Aufgenommen ist eine Person, wenn mindestens 3/4 der Clubmitglieder
inklusive der Vorstände dafür sind.
(4) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält zur Repräsentation des Clubs
verschiedene Artikel.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle aktiven Mitglieder des Clubs haben die gleichen Rechte. Sie können an
allen Veranstaltungen des Clubs teilnehmen. Alle aktiven Mitglieder sind bei
Wahlen und Beschlüssen meinungsberechtigt. Das Meinungsrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden.
(2) Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich nach bestem Können für die Interessen
des Clubs einzusetzen. Zudem muss das Fahrzeug von außen ein ersichtliches
Erkennungszeichen des Clubs "FORD TEAM SCHWABEN e.V." tragen. Die
Clubbekleidung ist bei jedem Treffen bzw. bei Veranstaltungen des Clubs "FORD
TEAM SCHWABEN e.V." zu tragen. Im privaten Bereich ist auf sorgsame Nutzung
zu achten (Sauberes Erscheinungsbild, Pflege der Kleidung).
(3) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von
der Mitglieder-versammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Eine Nichterfüllung
der Beitragspflicht wird
zweimal angemahnt und führt, ohne dass Angaben zur Nichtzahlung vorliegen,
bei Nichterfüllung zum Clubausschluss.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung und dem
Vorstand Vorschläge und
Anträge zu unterbreiten.
§5 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Club erhebt von den aktiven Mitgliedern einen Jahresbeitrag um die
Beseitigung seiner Auslagen zu erzielen. Dieser Mitgliedsbeitrag wird bei der
Jahreshauptversammlung jeden Jahres für das kommende Kalenderjahr von den
Mitgliedern neu beschlossen und festgesetzt.
(2) Der Jahresbeitrag muss bis Ende Februar des aktuellen Jahres auf unser
Clubkonto überwiesen werden.
(3) Der Jahresbeitrag wird nur im Falle des Clubausschlusses anteilig der
verbleibenden Monate des Kalenderjahres zurückerstattet, bei einem Austritt
findet keine Rückerstattung statt. Im Mitgliederbeitrag sind die jährlichen Kosten
für Homepage und Domain inbegriffen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann enden durch:
1. Austritt
2. Ausschluss
3. Clubauflösung
4. Tod
(2) Der Ausschluss aus dem Club kann erfolgen, wenn der Vorstand und die
Clubmitglieder mit 3/4 Mehrheit den Ausschluss beschließen. Dafür müssen
allerdings wichtige Gründe vorliegen.
(3) Wichtige Gründe sind, wenn
- ein Mitglied durch ein erhebliches Maß gegen die Interessen des Clubs
verstoßen hat oder dem Club bzw. gegenüber anderen Clubmitgliedern z.B. durch
nicht angemessenes Verhalten Schaden könnte.
- grobe Verletzung gegen die Richtlinien des Clubs oder des Vorstandes oder den
aktiven Mitgliedern vorliegen.
- ein Clubmitglied länger als 2 Monate mit dem Jahresbeitrag in Verzug ist oder
mehrmals unentschuldigt bei Treffen gefehlt hat.
§7 Organe des Clubs
(1) Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in regelmäßigen Abständen
statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist
von mindestens einer Woche vorher schriftlich über unser Forum einzuladen.
Über Punkte, die in der schriftlichen Einladung nicht enthalten waren, können nur
Beschlüsse herbeigeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung dem mit
einfacher Mehrheit zustimmt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt wenn dies im
Interesse des Clubs erforderlich ist oder von einem Fünftel (20%) der Mitglieder
schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben
werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie rechtzeitig und
ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der
Anwesenden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Die genaue Anzahl der
Vorstände, sowie deren Aufgaben werden gesondert über Beschlüsse geregelt. Er
vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder
sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die ebenfalls über
Beschlüsse geregelte Dauer gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist
möglich. Sämtliche Ämter sind ehrenamtlich. Der Vorstand kann weitere
Mitglieder des Clubs zur Durchführung besonderer Aufgabengebiete berufen. Der
Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger
gewählt sind.
(3) Der Gründer des Clubs „FORD TEAM SCHWABEN e.V.“ ist Sven Dräbert
wohnhaft Beethovenstr. 7 in 73760 Ostfildern. Er hat dieselben Rechte und
Pflichten wie der Vorstand und kann weder aus dem Vorstand noch dem Club
abgewählt werden, außer durch ein freiwilliges Abtreten und eine Weitergabe der
Aufgaben an den Vorstand. Er ist bei Notwendigkeit durch Mitteilung des
Vorstands berechtigt den Club gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
jedoch ist dies grundsätzlich die Aufgabe des Vorstands.
§10 Sonderrechte
(1) Der Gründer genießt weiterhin ein Vetorecht gegen alle Abstimmungen und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die die grundsätzliche Ausrichtung des
Clubs betreffen. Dies gilt insbesondere bei Beschlüssen zur Satzungsänderung
oder dem Zweck des Clubs. Dieses Vetorecht kann dergestalt ausgeübt werden,
dass mindestens die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder ein solches Veto
gutheißen. Der Gründer hat zu diesem Zwecke das Recht, eine Versammlung zu
unterbrechen und sich zur Beratung mit den Vorstandsmitgliedern
zurückzuziehen.
§11 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Club aufzulösen, ist eine
3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich.
(2) Wenn der Club aufgelöst wird, ist das verbleibende Clubvermögen unter den
Vorstands- und Clubmitgliedern aufzuteilen.
§12 Datenschutz
(1) Der Vorstand verpflichtet sich, die Daten der Mitglieder geheim zu halten und
nur Clubintern zu verwenden.
§13 Besondere Bestimmungen
(1) Der Club bedient sich für die interne Kommunikation aller zum gegenwärtigen
Zeitpunkt und in der Zukunft verfügbaren Mittel der elektronischen
Kommunikation.
(2) Clubintern gelten elektronische Post (E-Mail) und Forenbeiträge als
Schriftform. Eine Einladung gilt als zugestellt, wenn sie innerhalb üblicher Fristen
im Forum veröffentlicht wurde.
(3) Alle Protokolle, die Satzung, die Geschäftsordnung und sonstige Schriftstücke
gelten clubintern als veröffentlicht, wenn sie in geeigneter Form im
elektronischen Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht wurden.
§14 Allgemeines
(1) Jedes Mitglied kann mit seinem Fahrzeug an allen Veranstaltungen des Clubs
teilnehmen. Jeder Fahrer fährt aber auf eigene Gefahr und Verantwortung. Der
Club ist in keiner Weise haftbar zu machen.
(2) Diese Neufassung der ursprünglichen Clubsatzung vom 10.05.2008 wurde
vom Vorstand und den Mitgliedern beschlossen und besteht aus 3 Seiten. Die
Clubsatzung tritt am 01.05.2018 in Kraft.
§1 Name und Sitz
(1) Der Club führt den Namen „FORD TEAM SCHWABEN e.V.“. Der Club hat seinen
Sitz in 73760 Ostfildern und wurde am 10.05.2008 gegründet.
§2 Zweck und Ziele
(1) Der Zweck des Clubs ist der Informations- und Interessenaustausch
hauptsächlich über Ford-Kraftfahrzeuge. Die Ziele des Clubs sind klar definiert.
Es sollen
- finanzielle Vorteile mit Tunern und Autohändlern hergestellt werden, um die
Clubmitglieder finanziell zu entlasten.
- nationale, sowie internationale Kontakte zu anderen Autoclubs hergestellt und
gepflegt werden.
- innerhalb des Clubs durch gesellschaftliche Aktivitäten die Kontakte der
Clubmitglieder verbessert, sowie Treffen für gemeinsame Aktivitäten
durchgeführt werden.
(2) Der Club verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Politische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§3 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Um aufgenommen zu werden, muss sich die Person in unserem Forum
anmelden und sich inklusive Fahrzeug entsprechend vorstellen.
(2) Mitglied des Clubs kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Aufgenommen ist eine Person, wenn mindestens 3/4 der Clubmitglieder
inklusive der Vorstände dafür sind.
(4) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält zur Repräsentation des Clubs
verschiedene Artikel.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle aktiven Mitglieder des Clubs haben die gleichen Rechte. Sie können an
allen Veranstaltungen des Clubs teilnehmen. Alle aktiven Mitglieder sind bei
Wahlen und Beschlüssen meinungsberechtigt. Das Meinungsrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden.
(2) Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich nach bestem Können für die Interessen
des Clubs einzusetzen. Zudem muss das Fahrzeug von außen ein ersichtliches
Erkennungszeichen des Clubs "FORD TEAM SCHWABEN e.V." tragen. Die
Clubbekleidung ist bei jedem Treffen bzw. bei Veranstaltungen des Clubs "FORD
TEAM SCHWABEN e.V." zu tragen. Im privaten Bereich ist auf sorgsame Nutzung
zu achten (Sauberes Erscheinungsbild, Pflege der Kleidung).
(3) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von
der Mitglieder-versammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Eine Nichterfüllung
der Beitragspflicht wird
zweimal angemahnt und führt, ohne dass Angaben zur Nichtzahlung vorliegen,
bei Nichterfüllung zum Clubausschluss.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung und dem
Vorstand Vorschläge und
Anträge zu unterbreiten.
§5 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Club erhebt von den aktiven Mitgliedern einen Jahresbeitrag um die
Beseitigung seiner Auslagen zu erzielen. Dieser Mitgliedsbeitrag wird bei der
Jahreshauptversammlung jeden Jahres für das kommende Kalenderjahr von den
Mitgliedern neu beschlossen und festgesetzt.
(2) Der Jahresbeitrag muss bis Ende Februar des aktuellen Jahres auf unser
Clubkonto überwiesen werden.
(3) Der Jahresbeitrag wird nur im Falle des Clubausschlusses anteilig der
verbleibenden Monate des Kalenderjahres zurückerstattet, bei einem Austritt
findet keine Rückerstattung statt. Im Mitgliederbeitrag sind die jährlichen Kosten
für Homepage und Domain inbegriffen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann enden durch:
1. Austritt
2. Ausschluss
3. Clubauflösung
4. Tod
(2) Der Ausschluss aus dem Club kann erfolgen, wenn der Vorstand und die
Clubmitglieder mit 3/4 Mehrheit den Ausschluss beschließen. Dafür müssen
allerdings wichtige Gründe vorliegen.
(3) Wichtige Gründe sind, wenn
- ein Mitglied durch ein erhebliches Maß gegen die Interessen des Clubs
verstoßen hat oder dem Club bzw. gegenüber anderen Clubmitgliedern z.B. durch
nicht angemessenes Verhalten Schaden könnte.
- grobe Verletzung gegen die Richtlinien des Clubs oder des Vorstandes oder den
aktiven Mitgliedern vorliegen.
- ein Clubmitglied länger als 2 Monate mit dem Jahresbeitrag in Verzug ist oder
mehrmals unentschuldigt bei Treffen gefehlt hat.
§7 Organe des Clubs
(1) Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in regelmäßigen Abständen
statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist
von mindestens einer Woche vorher schriftlich über unser Forum einzuladen.
Über Punkte, die in der schriftlichen Einladung nicht enthalten waren, können nur
Beschlüsse herbeigeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung dem mit
einfacher Mehrheit zustimmt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt wenn dies im
Interesse des Clubs erforderlich ist oder von einem Fünftel (20%) der Mitglieder
schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben
werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie rechtzeitig und
ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der
Anwesenden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Die genaue Anzahl der
Vorstände, sowie deren Aufgaben werden gesondert über Beschlüsse geregelt. Er
vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder
sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die ebenfalls über
Beschlüsse geregelte Dauer gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist
möglich. Sämtliche Ämter sind ehrenamtlich. Der Vorstand kann weitere
Mitglieder des Clubs zur Durchführung besonderer Aufgabengebiete berufen. Der
Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger
gewählt sind.
(3) Der Gründer des Clubs „FORD TEAM SCHWABEN e.V.“ ist Sven Dräbert
wohnhaft Beethovenstr. 7 in 73760 Ostfildern. Er hat dieselben Rechte und
Pflichten wie der Vorstand und kann weder aus dem Vorstand noch dem Club
abgewählt werden, außer durch ein freiwilliges Abtreten und eine Weitergabe der
Aufgaben an den Vorstand. Er ist bei Notwendigkeit durch Mitteilung des
Vorstands berechtigt den Club gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
jedoch ist dies grundsätzlich die Aufgabe des Vorstands.
§10 Sonderrechte
(1) Der Gründer genießt weiterhin ein Vetorecht gegen alle Abstimmungen und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die die grundsätzliche Ausrichtung des
Clubs betreffen. Dies gilt insbesondere bei Beschlüssen zur Satzungsänderung
oder dem Zweck des Clubs. Dieses Vetorecht kann dergestalt ausgeübt werden,
dass mindestens die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder ein solches Veto
gutheißen. Der Gründer hat zu diesem Zwecke das Recht, eine Versammlung zu
unterbrechen und sich zur Beratung mit den Vorstandsmitgliedern
zurückzuziehen.
§11 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Club aufzulösen, ist eine
3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich.
(2) Wenn der Club aufgelöst wird, ist das verbleibende Clubvermögen unter den
Vorstands- und Clubmitgliedern aufzuteilen.
§12 Datenschutz
(1) Der Vorstand verpflichtet sich, die Daten der Mitglieder geheim zu halten und
nur Clubintern zu verwenden.
§13 Besondere Bestimmungen
(1) Der Club bedient sich für die interne Kommunikation aller zum gegenwärtigen
Zeitpunkt und in der Zukunft verfügbaren Mittel der elektronischen
Kommunikation.
(2) Clubintern gelten elektronische Post (E-Mail) und Forenbeiträge als
Schriftform. Eine Einladung gilt als zugestellt, wenn sie innerhalb üblicher Fristen
im Forum veröffentlicht wurde.
(3) Alle Protokolle, die Satzung, die Geschäftsordnung und sonstige Schriftstücke
gelten clubintern als veröffentlicht, wenn sie in geeigneter Form im
elektronischen Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht wurden.
§14 Allgemeines
(1) Jedes Mitglied kann mit seinem Fahrzeug an allen Veranstaltungen des Clubs
teilnehmen. Jeder Fahrer fährt aber auf eigene Gefahr und Verantwortung. Der
Club ist in keiner Weise haftbar zu machen.
(2) Diese Neufassung der ursprünglichen Clubsatzung vom 10.05.2008 wurde
vom Vorstand und den Mitgliedern beschlossen und besteht aus 3 Seiten. Die
Clubsatzung tritt am 01.05.2018 in Kraft.